Erbschaft und Schenkung dem Finanzamt melden: Anzeige, Erklärung, Fristen

Eine Erbschaft oder Schenkung müssen Sie dem Finanzamt innerhalb von drei Monaten schriftlich anzeigen, nachdem Sie davon erfahren haben (§ 30 ErbStG). Eine Steuererklärung geben Sie erst ab, wenn das Finanzamt Sie dazu auffordert; die Frist dafür beträgt mindestens einen Monat.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG
  2. Wann keine Anzeige nötig ist
  3. Was in die Anzeige gehört
  4. Die Steuererklärung kommt erst auf Aufforderung
  5. Stundung bei Wohnimmobilien
  6. Was nach einem Erbfall steuerlich zu tun ist
  7. Quellen

Anzeige und Erklärung sind zwei getrennte Schritte. Die Anzeige machen Sie von sich aus. Die Erklärung geben Sie nur ab, wenn das Finanzamt sie von Ihnen verlangt. Für beide gelten unterschiedliche Fristen.

Anzeige
binnen drei Monaten nach Kenntnis
Form der Anzeige
schriftlich
Zur Anzeige verpflichtet
Erwerber, bei Schenkung auch der Schenker
Steuererklärung
nur auf Aufforderung, Frist mindestens ein Monat
Zahlung bei Selbstberechnung
innerhalb eines Monats nach Abgabe
Rechtsgrundlage
§ 30, § 31 ErbStG

Quelle: § 30 ErbStG, § 31 ErbStG

Die Anzeigepflicht nach § 30 ErbStG

Jeder steuerpflichtige Erwerb ist „vom Erwerber … binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall … dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen“. Die Frist beginnt also nicht mit dem Todestag, sondern wenn Sie von dem Erwerb erfahren. Im Zweifel fragen Sie bei Ihrem Finanzamt, welches Finanzamt die Erbschaftsteuer bearbeitet.

Bei einer Schenkung ist nicht nur der Beschenkte verpflichtet. Zur Anzeige ist „auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt“, also der Schenker (§ 30 Abs. 2 ErbStG).

Wann keine Anzeige nötig ist

§ 30 Abs. 3 ErbStG kennt zwei Ausnahmen.

  • Eröffnete Verfügung von Todes wegen. Beruht der Erwerb auf einer Verfügung von Todes wegen, etwa einem Testament, die ein deutsches Gericht, ein deutscher Notar oder ein deutscher Konsul eröffnet hat, und ergibt sich daraus das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft, ist keine Anzeige nötig.
  • Beurkundete Schenkung. Ist eine Schenkung gerichtlich oder notariell beurkundet, entfällt die Anzeige.

Die erste Ausnahme gilt nicht, wenn zum Erwerb gehören:

  • Grundbesitz,
  • Betriebsvermögen,
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, die nicht nach § 33 ErbStG anzeigepflichtig sind,
  • Auslandsvermögen.

Wer aufgrund eines eröffneten Testaments ein Haus erbt, muss den Erwerb also trotzdem anzeigen. Wer ohne Testament nach der gesetzlichen Erbfolge erbt, fällt nicht unter die erste Ausnahme, weil keine eröffnete Verfügung von Todes wegen vorliegt.

Was in die Anzeige gehört

§ 30 Abs. 4 ErbStG zählt auf, was die Anzeige enthalten soll, unter anderem:

  • die Identifikationsnummer,
  • den Todestag oder den Zeitpunkt der Schenkung,
  • Gegenstand und Wert des Erwerbs,
  • den Rechtsgrund des Erwerbs, etwa Testament, gesetzliche Erbfolge oder Schenkung,
  • das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser oder Schenker,
  • frühere Zuwendungen.

Frühere Zuwendungen sind wichtig, weil Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden. Wie das wirkt, steht unter Schenken oder vererben.

Die Steuererklärung kommt erst auf Aufforderung

Eine Erbschaftsteuererklärung müssen Sie nicht von sich aus abgeben. „Das Finanzamt kann von jedem an einem Erbfall, an einer Schenkung … Beteiligten … die Abgabe einer Erklärung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist verlangen. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.“ (§ 31 Abs. 1 ErbStG) Wie lang die Frist in Ihrem Fall ist, steht in der Aufforderung.

Mehrere Erben und Testamentsvollstrecker

Mehrere Erben dürfen eine gemeinsame Erklärung abgeben; sie wird dann von allen unterschrieben (§ 31 Abs. 4 ErbStG). Ist ein Testamentsvollstrecker oder ein Nachlasspfleger eingesetzt, gibt er die Erklärung ab (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG).

Selbstberechnung und Zahlung

Das Finanzamt kann verlangen, dass Sie die Steuer in der Erklärung selbst berechnen. Dann ist sie „innerhalb eines Monats nach Abgabe“ zu zahlen (§ 31 Abs. 7 ErbStG). Für die Berechnung zeigt der Erbschaftsteuerrechner jeden Schritt mit Paragraf. Er rechnet nur für unbeschränkt Steuerpflichtige und ohne Betriebsvermögen; was er sonst nicht abbildet, steht unter So rechnet der Rechner. Welche Schulden und Kosten Sie abziehen dürfen, erklärt die Seite Nachlassverbindlichkeiten.

Stundung bei Wohnimmobilien

Gehört zum Erwerb Grundbesitz, der zu Wohnzwecken genutzt wird, ist die darauf entfallende Steuer auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, „soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann“ (§ 28 Abs. 3 ErbStG). Die Stundung endet, soweit der Grundbesitz auf Dritte übergeht oder dauerhaft keinen Wohnzwecken mehr dienen soll. Bei Erwerben von Todes wegen werden keine Zinsen erhoben. Bei einer Schenkung fallen Zinsen nach §§ 234, 238 der Abgabenordnung an.

Für begünstigtes Betriebsvermögen gibt es eine eigene Stundung von bis zu sieben Jahren, nur bei Erwerben von Todes wegen (§ 28 Abs. 1 ErbStG). Sie gehört zur Verschonung von Betriebsvermögen, die der Rechner nicht abbildet. Eine eigene Seite zur Stundung ist in Arbeit.

Was nach einem Erbfall steuerlich zu tun ist

  1. Vermögen, Schulden und Kosten zusammenstellen. Was gehört zum Nachlass, welche Schulden hat der Erblasser hinterlassen, was kosten Bestattung und Abwicklung? Bewahren Sie die Belege auf.
  2. Prüfen, ob die Anzeige entfällt. Das ist nur der Fall, wenn Ihr Erwerb auf einer eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht, Ihr Verhältnis zum Erblasser daraus unzweifelhaft hervorgeht und weder Grundbesitz noch Betriebsvermögen, nicht nach § 33 ErbStG anzeigepflichtige Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen dazugehören.
  3. Sonst innerhalb von drei Monaten anzeigen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von dem Erwerb erfahren. Die Anzeige geht schriftlich an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt und enthält die Angaben nach § 30 Abs. 4 ErbStG, einschließlich früherer Zuwendungen des Erblassers an Sie.
  4. Auf eine Aufforderung zur Erklärung reagieren. Es gilt die Frist aus dem Schreiben des Finanzamts, mindestens ein Monat. Mehrere Erben können gemeinsam erklären; ein Testamentsvollstrecker gibt die Erklärung ab.
  5. Bei Selbstberechnung zahlen. Verlangt das Finanzamt, dass Sie die Steuer selbst berechnen, ist sie innerhalb eines Monats nach Abgabe der Erklärung zu zahlen.
  6. Bei einer Wohnimmobilie an die Stundung denken. Können Sie die Steuer nur durch den Verkauf der geerbten Wohnimmobilie aufbringen, können Sie die Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG beantragen.

Für eine Schenkung gelten Anzeigepflicht und Erklärung ebenso, mit zwei Besonderheiten: Auch der Schenker ist zur Anzeige verpflichtet, und eine gerichtlich oder notariell beurkundete Schenkung muss nicht angezeigt werden.

Quellen

  1. § 30 ErbStG, Anzeige des Erwerbs, gesetze-im-internet.de
  2. § 31 ErbStG, Steuererklärung
  3. § 28 ErbStG, Stundung
  4. § 14 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe