Steuerklassen bei der Erbschaftsteuer

Die Steuerklasse entscheidet über Ihren Freibetrag und Ihren Steuersatz. Sie richtet sich nach Ihrem Verhältnis zu der Person, von der Sie erben oder etwas geschenkt bekommen, bei Eltern und Großeltern zusätzlich danach, ob geerbt oder geschenkt wird.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. Die drei Steuerklassen im Überblick
  2. Die Feinheiten
  3. Steuerklasse und Steuersatz
  4. Drei Erben, gleicher Betrag: der Vergleich
  5. Berliner Testament: § 15 Abs. 3 ErbStG
  6. Quellen

Das Erbschaftsteuergesetz kennt drei Steuerklassen (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkel und Urenkel sowie Eltern und Großeltern, wenn sie erben. Zur Steuerklasse II gehören Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und Eltern oder Großeltern, die etwas geschenkt bekommen. Alle anderen fallen in Steuerklasse III, auch Lebensgefährten und Freunde. Die Regeln gelten für Erbschaften und Schenkungen gleichermaßen, mit Ausnahme der Eltern und Großeltern.

Die drei Steuerklassen im Überblick

Die Tabelle folgt dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 ErbStG. Der Freibetrag in der rechten Spalte ist der persönliche Freibetrag nach § 16 Abs. 1 ErbStG bei unbeschränkter Steuerpflicht.

Steuerklassen und Freibeträge
Steuer­klasse Wer dazugehört Freibetrag
I Ehegatte, eingetragener Lebenspartner 500.000 €
I Kinder und Stiefkinder 400.000 €
I Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
I Enkel und Stiefenkel, deren Elternteil lebt 200.000 €
I Urenkel 100.000 €
I Eltern und Großeltern bei Erwerben von Todes wegen 100.000 €
II Eltern und Großeltern bei Schenkungen 20.000 €
II Geschwister 20.000 €
II Nichten und Neffen (Kinder von Geschwistern) 20.000 €
II Stiefeltern 20.000 €
II Schwiegerkinder und Schwiegereltern 20.000 €
II Geschiedener Ehegatte, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft 20.000 €
III Alle übrigen Erwerber, etwa Lebensgefährten, Freunde, Großnichten und Großneffen 20.000 €

Quelle: § 15 ErbStG, § 16 ErbStG

Daneben ordnet das Gesetz die Zweckzuwendungen der Steuerklasse III zu. Wie die Freibeträge im Einzelnen wirken und welche Befreiungen hinzukommen, erklärt die Seite Freibeträge.

Die Feinheiten

An einigen Stellen weicht die Steuerklasse von dem ab, was man nach dem Verwandtschaftsgrad erwarten würde.

Eltern und Großeltern: Erbe ist nicht gleich Schenkung

Eltern und Voreltern, also auch Großeltern, gehören bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4 ErbStG). Bei einer Schenkung fallen sie in Steuerklasse II, denn dort stehen die Eltern und Voreltern, „soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören“ (Steuerklasse II Nr. 1). Der Freibetrag beträgt im ersten Fall 100.000 €, im zweiten 20.000 €. Schenkt ein Kind seinen Eltern etwas, gelten also derselbe Freibetrag und dieselben Steuersätze wie für Geschwister.

Stiefkinder und Stiefeltern

Stiefkinder stehen Kindern gleich: Sie gehören zur Steuerklasse I und haben einen Freibetrag von 400.000 €. Auch ihre Kinder sind Steuerklasse I. Umgekehrt gilt das nicht. Stiefeltern gehören zur Steuerklasse II, auch wenn sie von ihrem Stiefkind erben (Steuerklasse II Nr. 4).

Nichten, Neffen und angeheiratete Verwandte

Steuerklasse II gilt nur für die „Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern“ (Steuerklasse II Nr. 3), also für die Kinder Ihrer Schwester oder Ihres Bruders. Großnichten und Großneffen sind Abkömmlinge zweiten Grades und fallen in Steuerklasse III. Dasselbe gilt für angeheiratete Nichten und Neffen, etwa die Tochter des Bruders Ihres Ehegatten: Sie stammt nicht von Ihren eigenen Geschwistern ab.

Lebensgefährten und Freunde

Wer ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft zusammenlebt, ist füreinander Steuerklasse III, wie Freunde und andere Personen, die in § 15 nicht genannt sind. Eine Ausnahme für lange Beziehungen sieht das Gesetz nicht vor. Der Freibetrag beträgt 20.000 €, und der Steuersatz beginnt bei 30 %.

Adoption

Durch eine Adoption kann die Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern bürgerlich-rechtlich erlöschen. Steuerlich bleibt sie in wichtigen Teilen bestehen: „Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist“ (§ 15 Abs. 1a ErbStG). Ein adoptiertes Kind erbt von seinen leiblichen Eltern also weiter in Steuerklasse I. Das gilt ebenso für die übrigen dort genannten Verhältnisse, etwa zu leiblichen Großeltern und Geschwistern.

Geschiedene Ehegatten

Mit der Scheidung wechselt der frühere Ehegatte in die Steuerklasse II (Steuerklasse II Nr. 7), ebenso der Partner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft. Der Freibetrag sinkt damit von 500.000 € auf 20.000 €.

Steuerklasse und Steuersatz

Die Steuerklasse wirkt zweimal: Sie bestimmt den persönlichen Freibetrag und die Spalte im Steuertarif (§ 19 Abs. 1 ErbStG). In Steuerklasse I reichen die Sätze von 7 % bis 30 %, in Steuerklasse II von 15 % bis 43 %. Steuerklasse III beginnt bei 30 % und steigt für steuerpflichtige Erwerbe über 6.000.000 € auf 50 %.

Welcher Satz gilt, hängt vom steuerpflichtigen Erwerb ab, also vom Wert nach Abzug des Freibetrags, auf volle 100 € abgerundet. Der Satz gilt dann für den ganzen Betrag, nicht nur für den Teil oberhalb einer Wertgrenze. Damit die Steuer beim Überschreiten einer Wertgrenze nicht sprunghaft steigt, begrenzt der Härteausgleich den Mehrbetrag (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Die vollständige Tabelle und die Rechnung des Härteausgleichs stehen unter Steuersätze.

Zwischen Steuerklasse II und III gibt es beim Freibetrag keinen Unterschied, beide haben 20.000 €. Den Unterschied macht allein der Steuersatz. Über die Freibeträge und die Steuersätze verhandelt das Bundesverfassungsgericht am 12. Oktober 2026 in einem Verfahren, das die Bayerische Staatsregierung angestrengt hat. Bis zu einer Entscheidung und gegebenenfalls einer Neuregelung gilt das bisherige Recht; den Stand finden Sie unter Reform.

Drei Erben, gleicher Betrag: der Vergleich

Drei Personen erben jeweils 150.000 € Geldvermögen: die Tochter der Schwester, eine Freundin ohne Verwandtschaft und ein 40 Jahre altes Stiefkind vom Stiefvater. Bei allen wird die Erbfallkostenpauschale abgezogen. Nur die Steuerklasse unterscheidet sie.

Drei Erben mit je 150.000 € Geldvermögen
Posten Nichte Freundin Stief­kind
Steuerklasse (§ 15 Abs. 1 ErbStG) II III I
Geldvermögen und Wertpapiere 150.000 € 150.000 € 150.000 €
Erbfall­kosten­pauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) − 15.000 € − 15.000 € − 15.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) 135.000 € 135.000 € 135.000 €
Persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) − 20.000 € − 20.000 € − 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 115.000 € 115.000 € 0 €
Steuersatz (§ 19 Abs. 1 ErbStG) 20 % 30 % entfällt
Erbschaftsteuer 23.000 € 34.500 € 0 €

Diese Fälle im Rechner öffnen: Nichte erbt 150.000 €, Freundin erbt 150.000 €, Stiefkind erbt 150.000 €.

Nichte und Freundin haben denselben Freibetrag und denselben steuerpflichtigen Erwerb. Die Freundin zahlt trotzdem deutlich mehr, weil in Steuerklasse III für diesen Betrag 30 % statt 20 % gelten. Das Stiefkind zahlt nichts: Sein Freibetrag von 400.000 € ist größer als der Wert des Erwerbs. Weil es 40 Jahre alt ist, spielt der Versorgungsfreibetrag hier keine Rolle.

Berliner Testament: § 15 Abs. 3 ErbStG

Beim Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden ein Dritter den beiderseitigen Nachlass erhält, etwa die Kinder (§ 2269 BGB). Im Zweifel erbt dieser Schlusserbe den gesamten Nachlass vom zuletzt verstorbenen Ehegatten, und maßgeblich ist grundsätzlich die Steuerklasse zu ihm. § 15 Abs. 3 ErbStG macht davon eine Ausnahme: Soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden war, wird auf Antrag das Verhältnis des Schlusserben zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde gelegt, und zwar für dessen Vermögen, soweit es beim Tod des Überlebenden noch vorhanden ist. Bedeutung hat das vor allem, wenn der Schlusserbe mit dem Erstverstorbenen enger verwandt war als mit dem Überlebenden, etwa als dessen Nichte oder Neffe. Beide Vermögensteile werden dann hinsichtlich der Steuerklasse getrennt behandelt (§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG). Was beim Berliner Testament mit den Freibeträgen geschieht, erklärt die Seite Berliner Testament. Ob sich ein Antrag in Ihrem Fall auswirkt, hängt davon ab, wie viel vom Vermögen des Erstverstorbenen noch vorhanden ist und wie die Bindung im Testament geregelt ist; das gehört in eine Steuerberatung.

Quellen

  1. § 15 ErbStG, Steuerklassen, gesetze-im-internet.de
  2. § 16 ErbStG, Freibeträge
  3. § 19 ErbStG, Steuersätze
  4. § 6 ErbStG, Vor- und Nacherbschaft
  5. § 2269 BGB, Gegenseitige Einsetzung
  6. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2026 (1 BvF 1/23)