Schenken oder vererben: die 10-Jahres-Regel und was sie bewirkt

Schenkung und Erbschaft werden nach demselben Tarif und mit denselben persönlichen Freibeträgen besteuert. Der Freibetrag gilt je Person, von der Sie etwas erhalten, und innerhalb von zehn Jahren nur einmal: Was dieselbe Person Ihnen in diesem Zeitraum zuwendet, wird nach § 14 ErbStG zusammengerechnet.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. Was bei Schenkung und Erbschaft gleich ist
  2. Wo sich Schenkung und Erbschaft unterscheiden
  3. Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG
  4. Rechenbeispiel: zweite Schenkung innerhalb von zehn Jahren
  5. Rechenbeispiel: mehr als zehn Jahre Abstand
  6. Was das Gesetz bewirkt, und was daraus nicht folgt
  7. Was offen ist
  8. So rechnen Sie es selbst nach
  9. Quellen

Die 10-Jahres-Regel ist keine Frist, nach der eine Schenkung verfällt, sondern eine Rechenregel. Wer einen Betrag in mehrere Schenkungen aufteilt, bekommt den Freibetrag dadurch innerhalb von zehn Jahren nicht mehrfach. Liegen mehr als zehn Jahre zwischen zwei Erwerben von derselben Person, werden sie getrennt besteuert, und der Freibetrag greift für jeden Erwerb neu.

Zusammenrechnung
Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren
Persönlicher Freibetrag Kind
400.000 € je Elternteil
Obergrenze für die Steuer auf einen weiteren Erwerb
50 Prozent dieses Erwerbs
Rechtsgrundlage
§ 14 ErbStG

Quelle: § 14 ErbStG, § 16 ErbStG

Was bei Schenkung und Erbschaft gleich ist

Erbschaft und Schenkung regelt dasselbe Gesetz, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz. Die Steuerklassen nach § 15, die persönlichen Freibeträge nach § 16 und die Steuersätze nach § 19 ErbStG gelten für beide Vorgänge. Ein Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000 €, ob es erbt oder beschenkt wird. Auch zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden in beiden Fällen nur mit 90 Prozent ihres Werts angesetzt; § 13d Abs. 2 ErbStG nennt ausdrücklich „Erblasser oder Schenker“.

Wo sich Schenkung und Erbschaft unterscheiden

Die Unterschiede betreffen einzelne Personengruppen und Beträge, die das Gesetz nur für den Todesfall vorsieht.

Unterschiede zwischen Erbschaft und Schenkung
Punkt Erbschaft Schenkung
Eltern und Großeltern als Erwerber (§ 15, § 16 ErbStG) Steuerklasse I, Freibetrag 100.000 € Steuerklasse II, Freibetrag 20.000 €
Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG) Ehegatte und Lebenspartner 256.000 €, Kinder gestaffelt nach Alter entfällt
Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) 15.000 € je Erbfall entfällt
Pflegefreibetrag (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG) bis 20.000 € für Pflege oder Unterhalt des Erblassers Wortlaut nennt den Erblasser; im Rechner nicht angesetzt
Familienheim (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG) Ehegatte, Lebenspartner und Kinder; Kinder bis 200 m² Wohnfläche; Selbstnutzung über zehn Jahre nur unter Ehegatten und Lebenspartnern, ohne Behaltensfrist

Quelle: § 15, § 16, § 17, § 10, § 13 ErbStG

Bei Eltern ist der Unterschied am größten. Schenkt ein Kind seiner Mutter Geld, gilt Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 €. Erbt die Mutter denselben Betrag von ihrem Kind, gilt Steuerklasse I mit 100.000 €. Was das in Euro ausmacht, zeigen die Rechenbeispiele.

Beim Pflegefreibetrag spricht das Gesetz von Personen, die „dem Erblasser“ Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Ob er auch bei Schenkungen gilt, haben wir nicht abschließend geprüft. Der Rechner setzt ihn deshalb nur bei einer Erbschaft an. Die Einzelheiten zum Familienheim stehen auf der Seite Familienheim.

Die Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

Der Kern der Regel steht in einem Satz: „Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden.“ Daraus folgt dreierlei.

  • Von derselben Person. Gezählt wird je Schenker oder Erblasser. Was ein Kind von der Mutter erhält, wird nicht mit dem zusammengerechnet, was es vom Vater erhält.
  • Nach dem früheren Wert. Eine frühere Zuwendung geht mit dem Wert ein, den sie damals hatte. Ob sie seitdem mehr oder weniger wert geworden ist, spielt keine Rolle.
  • Auch beim Erbe. Das Gesetz spricht von Vermögensvorteilen, nicht nur von Schenkungen. Stirbt der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach einer Schenkung, wird sie dem Erbe zugerechnet.

Im Ergebnis steht der persönliche Freibetrag gegenüber derselben Person innerhalb von zehn Jahren nur einmal zur Verfügung. Ist er durch eine frühere Schenkung verbraucht, mindert er den späteren Erwerb nicht noch einmal, und der Steuersatz richtet sich nach der Summe aller Erwerbe.

Anrechnung der Steuer auf frühere Erwerbe

Von der Steuer auf die Summe zieht das Finanzamt eine Steuer für die früheren Erwerbe ab. Maßgeblich ist zunächst die Steuer, die für sie „nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre“ (§ 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Das ist eine fiktive Steuer nach heutigem Recht. War die Steuer, die für die früheren Erwerbe tatsächlich zu entrichten war, höher, wird stattdessen sie abgezogen (Satz 3).

Mindeststeuer

Die Steuer für den letzten Erwerb allein, also ohne Zusammenrechnung, „darf … nicht unterschritten werden“ (Satz 4). Die Zusammenrechnung kann die Steuer auf einen neuen Erwerb also erhöhen, aber nicht unter den Betrag drücken, den er für sich genommen kosten würde.

Erwerbe ohne positiven Wert

„Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt“ (Satz 5). Eine frühere Zuwendung mit negativem Wert mindert den späteren Erwerb deshalb nicht.

Obergrenze von 50 Prozent

Nach § 14 Abs. 3 ErbStG darf „die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer … nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs“. Die Grenze greift nur, wenn die Steuer, die der weitere Erwerb auslöst, sonst mehr als die Hälfte dieses Erwerbs ausmachen würde.

Rechenbeispiel: zweite Schenkung innerhalb von zehn Jahren

Eine Tochter hat 2019 von einem Elternteil 500.000 € geschenkt bekommen und darauf 11.000 € Schenkungsteuer gezahlt. 2026 schenkt ihr derselbe Elternteil weitere 300.000 €. Beide Schenkungen liegen innerhalb von zehn Jahren und werden zusammengerechnet.

Fall: Tochter erhält eine zweite Schenkung vom selben Elternteil

Schenkung 2026, Geldvermögen § 12 Abs. 1 ErbStG300.000 €
Frühere Schenkung 2019 § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG500.000 €
Gesamterwerb800.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG400.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG15 %
Steuer nach Tarif, 400.000 € × 15 %60.000 €
Anrechnung der fiktiven Steuer auf die Schenkung 2019 nach heutigem Recht § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG− 11.000 €
Schenkungsteuer49.000 €

Diesen Fall im Schenkungsteuerrechner öffnen

Die fiktive Steuer auf die erste Schenkung nach heutigem Recht beträgt 11.000 €: 500.000 € minus 400.000 € Freibetrag ergibt 100.000 €, davon 11 %. Die Tochter hat damals ebenfalls 11.000 € gezahlt, also wird dieser Betrag abgezogen. Für sich allein wären die 300.000 € steuerfrei geblieben, weil sie unter dem Freibetrag liegen; die Mindeststeuer ist deshalb null. Die Obergrenze nach § 14 Abs. 3, bezogen auf die 300.000 €, liegt bei 150.000 € und wird nicht erreicht. Durch die Zusammenrechnung kostet die zweite Schenkung 49.000 €.

Rechenbeispiel: mehr als zehn Jahre Abstand

Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 400.000 €. Mehr als zehn Jahre später schenkt sie ihr noch einmal 400.000 €. Die beiden Schenkungen werden nicht zusammengerechnet; jede wird für sich besteuert.

Fall: zwei Schenkungen an ein Kind mit mehr als zehn Jahren Abstand

Erste Schenkung, Geldvermögen § 12 Abs. 1 ErbStG400.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Schenkungsteuer auf die erste Schenkung0 €
Zweite Schenkung, mehr als zehn Jahre später400.000 €
Persönlicher Freibetrag, erneut § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Schenkungsteuer auf die zweite Schenkung0 €
Summe der Steuern0 €

Eine der beiden Schenkungen im Schenkungsteuerrechner öffnen

Wie die Zehnjahresfrist tagesgenau berechnet wird, rechnet dieses Beispiel nicht. Liegt die zweite Schenkung nahe an der Grenze, sollte der Fristablauf vorher mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung geklärt sein. Fällt sie noch in die zehn Jahre, wird sie mit der ersten zusammengerechnet, und der Freibetrag ist bereits verbraucht. Das können Sie im Rechner nachvollziehen.

Was das Gesetz bewirkt, und was daraus nicht folgt

Die Regel bindet Freibeträge an Personen und an Zeiträume. Wer über mehr als zehn Jahre hinweg Zuwendungen von derselben Person erhält, kann den Freibetrag mehr als einmal ausschöpfen, wie das zweite Beispiel zeigt. Innerhalb von zehn Jahren bleibt es bei einem Freibetrag, gleich in wie viele Schenkungen der Betrag aufgeteilt wird.

Daraus folgt nicht, dass eine Schenkung zu Lebzeiten in Ihrem Fall die bessere Wahl ist. Ob sie passt, hängt von Fragen ab, die das Steuerrecht nicht beantwortet: wie Sie selbst abgesichert bleiben, wie das Vermögen in der Familie verteilt werden soll und welche Ansprüche andere Angehörige haben. Diese Seite ist keine Steuerberatung. Bei einem konkreten Vorhaben gehört die Frage zu einer Steuerberaterin, einem Steuerberater oder einem Notar.

Was offen ist

  • Fristberechnung. Das Gesetz sagt „innerhalb von zehn Jahren“. Wie die Frist im Grenzfall tagesgenau zu berechnen ist, haben wir nicht abschließend geprüft. Der Rechner entscheidet solche Grenzfälle nicht; er rechnet die früheren Erwerbe ein, die Sie eintragen.
  • Bezugsgröße der Obergrenze. Ob sich „dieses Erwerbs“ in § 14 Abs. 3 auf den Erwerb vor oder nach Abzug des Freibetrags bezieht, ist hier nicht geklärt. Der Rechner wendet die Grenze auf den Wert des letzten Erwerbs vor Abzug des Freibetrags an und weist sie im Rechenweg aus, wenn sie greift.

So rechnen Sie es selbst nach

Im Schenkungsteuerrechner tragen Sie unter „Weitere Angaben“ die früheren Erwerbe von derselben Person und die damals festgesetzte Steuer ein. Der Rechenweg zeigt dann Zusammenrechnung, Anrechnung, Mindeststeuer und Obergrenze Zeile für Zeile. Auch das Finanzamt fragt in der Anzeige einer Schenkung oder Erbschaft nach früheren Zuwendungen; dazu mehr unter Anzeige und Erklärung.

Quellen

  1. § 14 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe, gesetze-im-internet.de
  2. § 15 ErbStG, Steuerklassen
  3. § 16 ErbStG, Freibeträge
  4. § 17 ErbStG, Besonderer Versorgungsfreibetrag
  5. § 19 ErbStG, Steuersätze
  6. § 10 ErbStG, Steuerpflichtiger Erwerb
  7. § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen
  8. § 13d ErbStG, Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke
  9. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026