Rechenbeispiele zur Erbschaftsteuer

Sechs vollständig durchgerechnete Fälle zur Erbschaft- und Schenkungsteuer, jeder mit Rechenweg, Vorschrift und einem Link, der genau diesen Fall im Rechner öffnet.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. Wie diese Beispiele gerechnet und geprüft sind
  2. So lesen Sie die Belege
  3. Nichte erbt 340.000 €: der Härteausgleich
  4. Kind mit 12 Jahren erbt 600.080 €: Versorgungsfreibetrag und Abrundung
  5. Kind schenkt der Mutter 150.000 €: Eltern in Steuerklasse II
  6. Mutter erbt vom Kind 150.000 €: derselbe Betrag als Erbschaft
  7. Lebensgefährte erbt 6.035.100 €: Sprung von 30 auf 50 %
  8. Tochter erbt und hat gepflegt: Hausrat und Pflegefreibetrag
  9. Weitere Beispiele in den Ratgebern

Ein Rechenbeispiel ist nur so viel wert wie seine Annahmen. Deshalb nennt jeder Fall auf dieser Seite das Verwandtschaftsverhältnis, den Vorgang und alle Werte. Jede Zeile des Belegs trägt die Vorschrift, auf der sie beruht. Darunter steht ein Link, der den Rechner mit genau diesen Angaben öffnet. Dort können Sie einzelne Werte ändern und sehen, wie sich das Ergebnis verschiebt.

Für alle Fälle gilt: Die Steuer entsteht nach dem 31. Dezember 2024, die Beteiligten sind unbeschränkt steuerpflichtig, es gibt kein Betriebsvermögen und keine früheren Schenkungen. Bei einer Erbschaft erbt die Person allein und setzt die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € an (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Bei einer Schenkung gibt es diese Pauschale nicht.

Wie diese Beispiele gerechnet und geprüft sind

Die Zahlen stammen nicht aus einer Handrechnung für diese Seite. Sie sind mit dem Rechenkern erzeugt, der auch den Rechner auf der Startseite antreibt. Jeder der sechs Fälle ist zugleich einer der Testfälle, die auf der Seite So rechnet der Rechner mit Ergebnis aufgeführt sind. Jeder Testfall ist von Hand nachgerechnet und von zwei unabhängig geschriebenen Rechnungen bestätigt; drei der Fälle hier (Nichte, Kind mit 12 Jahren, Lebensgefährte) wurden zusätzlich mit einem öffentlich zugänglichen Rechner eines anderen Anbieters abgeglichen und ergaben dort dieselben Beträge. Sie müssen sich also nicht auf diese Seite verlassen: Die Fälle sind vollständig beschrieben, und Sie können sie in jedem anderen Erbschaftsteuerrechner oder mit dem Gesetzestext nachrechnen.

So lesen Sie die Belege

Jeder Beleg folgt derselben Reihenfolge wie das Gesetz. Oben stehen die Vermögenswerte, darunter die Abzüge: Befreiungen, Erbfallkosten und gegebenenfalls der Pflegefreibetrag. Die erste Summe ist der Wert des Erwerbs, also die Bereicherung. Von ihr gehen der persönliche Freibetrag und bei Kindern und Ehegatten der Versorgungsfreibetrag ab. Erst das Ergebnis, der steuerpflichtige Erwerb, wird auf volle 100 € abgerundet. Darauf gilt ein einziger Steuersatz für den ganzen Betrag. Liegt der Erwerb knapp über einer Stufengrenze, folgt eine Zeile für den Härteausgleich, der die Steuer mindert.

Nichte erbt 340.000 €: der Härteausgleich

Die Tochter der Schwester erbt 340.000 € Geldvermögen. Als Kind eines Geschwisters gehört sie zur Steuerklasse II (Steuerklassen).

Fall: Nichte erbt 340.000 € Geldvermögen

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG340.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 15.000 €
Wert des Erwerbs § 10 Abs. 1 ErbStG325.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG− 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG305.000 €
Steuersatz Steuerklasse II § 19 Abs. 1 ErbStG25 %
Steuer nach Tarif, 305.000 € × 25 %76.250 €
Härteausgleich, Wertgrenze 300.000 € überschritten § 19 Abs. 3 ErbStG− 13.750 €
Erbschaftsteuer62.500 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Der Erwerb liegt nur 5.000 € über der Wertgrenze von 300.000 €, trotzdem gilt der höhere Satz für den ganzen Betrag. Der Härteausgleich begrenzt die Mehrsteuer gegenüber 60.000 € (300.000 € zu 20 %) auf die Hälfte dieser 5.000 €. Mehr dazu unter Steuersätze und Härteausgleich.

Kind mit 12 Jahren erbt 600.080 €: Versorgungsfreibetrag und Abrundung

Ein 12-jähriges Kind ohne Waisenrente erbt 600.080 € Geldvermögen.

Fall: Kind mit 12 Jahren erbt 600.080 €

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG600.080 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 15.000 €
Wert des Erwerbs § 10 Abs. 1 ErbStG585.080 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ErbStG− 30.700 €
Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG154.300 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG11 %
Erbschaftsteuer16.973 €

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Kinder erhalten im Erbfall neben dem persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag, der nach dem Alter gestaffelt ist; mit 12 Jahren fällt das Kind in die Stufe „mehr als 10 bis zu 15 Jahren“. Außerdem zeigt der Fall die Abrundung: Aus 154.380 € werden 154.300 €, weil erst der steuerpflichtige Erwerb auf volle 100 € abgerundet wird. Eine Waisenrente würde den Versorgungsfreibetrag kürzen (Versorgungsfreibetrag).

Kind schenkt der Mutter 150.000 €: Eltern in Steuerklasse II

Ein Kind schenkt seiner Mutter zu Lebzeiten 150.000 €.

Fall: Schenkung von 150.000 € an die Mutter

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG150.000 €
Wert des Erwerbs § 10 Abs. 1 ErbStG150.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG− 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG130.000 €
Steuersatz Steuerklasse II § 19 Abs. 1 ErbStG20 %
Schenkungsteuer26.000 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Bei einer Schenkung gehören Eltern zur Steuerklasse II mit einem Freibetrag von 20.000 €. Eine Erbfallkostenpauschale gibt es bei Schenkungen nicht.

Mutter erbt vom Kind 150.000 €: derselbe Betrag als Erbschaft

Eine Mutter erbt von ihrem verstorbenen Kind 150.000 € Geldvermögen.

Fall: Mutter erbt 150.000 € vom Kind

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG150.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 15.000 €
Wert des Erwerbs § 10 Abs. 1 ErbStG135.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG− 100.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG35.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG7 %
Erbschaftsteuer2.450 €

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Im Erbfall sind Eltern Steuerklasse I mit 100.000 € Freibetrag. Zwischen denselben Personen und bei demselben Betrag liegen damit 2.450 € Erbschaftsteuer und 26.000 € Schenkungsteuer im Fall davor.

Lebensgefährte erbt 6.035.100 €: Sprung von 30 auf 50 %

Ein nicht verheirateter Lebensgefährte erbt 6.035.100 € Geldvermögen.

Fall: Lebensgefährte erbt 6.035.100 €

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG6.035.100 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 15.000 €
Wert des Erwerbs § 10 Abs. 1 ErbStG6.020.100 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG− 20.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG6.000.100 €
Steuersatz Steuerklasse III § 19 Abs. 1 ErbStG50 %
Steuer nach Tarif, 6.000.100 € × 50 %3.000.050 €
Härteausgleich, Wertgrenze 6.000.000 € überschritten § 19 Abs. 3 ErbStG− 1.199.975 €
Erbschaftsteuer1.800.075 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Lebensgefährten ohne Trauschein sind Steuerklasse III. Dort springt der Satz oberhalb von 6.000.000 € von 30 auf 50 %. Weil der Satz dann über 30 % liegt, deckt der Härteausgleich die Mehrsteuer nicht aus der Hälfte, sondern aus drei Vierteln des Betrags über der Grenze: 1.800.000 € plus drei Viertel von 100 €.

Tochter erbt und hat gepflegt: Hausrat und Pflegefreibetrag

Eine 40-jährige Tochter erbt 450.000 € Bankguthaben, Hausrat für 50.000 € und ein Auto für 15.000 €. Sie hat ihre Mutter unentgeltlich gepflegt, die Pflege ist mindestens 20.000 € wert.

Fall: Tochter erbt Bankguthaben, Hausrat und Auto und hat gepflegt

Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG450.000 €
Hausrat § 12 Abs. 1 ErbStG50.000 €
Andere bewegliche Gegenstände § 12 Abs. 1 ErbStG15.000 €
Vermögen vor Befreiungen515.000 €
Freibetrag Hausrat, bis 41.000 € § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG− 41.000 €
Freibetrag andere bewegliche Gegenstände, bis 12.000 € § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG− 12.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG− 15.000 €
Pflegefreibetrag § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG− 20.000 €
Wert des Erwerbs § 10 Abs. 1 ErbStG427.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG27.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG7 %
Erbschaftsteuer1.890 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

In Steuerklasse I bleiben Hausrat bis 41.000 € und andere bewegliche Gegenstände wie ein Auto bis 12.000 € steuerfrei. Wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann zusätzlich bis zu 20.000 € abziehen, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (Pflegefreibetrag).

Weitere Beispiele in den Ratgebern

Die Ratgeberseiten rechnen weitere Fälle durch, jeweils dort, wo die Regel erklärt wird:

Die Beispiele zeigen, wie das Gesetz rechnet. Ihren eigenen Fall ersetzen sie nicht: Bewertung, Befreiungen und Fristen hängen von Einzelheiten ab, die nur eine Steuerberatung oder das Finanzamt verbindlich klären.