Steuersätze der Erbschaftsteuer und der Härteausgleich

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer beträgt je nach Steuerklasse und Höhe des Erwerbs zwischen 7 und 50 Prozent. Der Satz gilt für den ganzen steuerpflichtigen Erwerb. Knapp über einer Wertgrenze mildert der Härteausgleich den Sprung.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. Die Steuersätze nach Steuerklasse und Wertstufe
  2. Der Satz gilt für den ganzen Erwerb
  3. Abrundung auf volle 100 € und Kleinbetragsgrenze
  4. Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3
  5. Bis zu welchem Erwerb der Härteausgleich wirkt
  6. So rechnet der Rechner
  7. Quellen

Die Erbschaftsteuer wird in drei Schritten berechnet. Vom Wert des Erwerbs gehen Nachlassverbindlichkeiten und Freibeträge ab. Das Ergebnis, der steuerpflichtige Erwerb, wird auf volle 100 € nach unten abgerundet. Auf diesen Betrag wendet man einen einzigen Steuersatz aus § 19 ErbStG an. Er richtet sich nach der Steuerklasse und nach der Höhe des Erwerbs: in Steuerklasse I zwischen 7 und 30 Prozent, in Steuerklasse II zwischen 15 und 43 Prozent, in Steuerklasse III 30 oder 50 Prozent. Für Schenkungen gelten dieselben Sätze.

Steuerklasse I
7 bis 30 %
Steuerklasse II
15 bis 43 %
Steuerklasse III
30 oder 50 %
Abrundung des steuerpflichtigen Erwerbs
auf volle 100 €
Keine Festsetzung bei einer Steuer bis
50 €
Rechtsgrundlage
§ 19 ErbStG

Die Steuersätze nach Steuerklasse und Wertstufe

§ 19 Abs. 1 ErbStG legt sieben Wertstufen fest. Jede Wertgrenze gilt „bis einschließlich“: Ein steuerpflichtiger Erwerb von genau 75.000 € gehört noch in die erste Stufe, einer von 75.100 € schon in die zweite.

Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG
Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 7 % 15 % 30 %
300.000 € 11 % 20 % 30 %
600.000 € 15 % 25 % 30 %
6.000.000 € 19 % 30 % 30 %
13.000.000 € 23 % 35 % 50 %
26.000.000 € 27 % 40 % 50 %
über 26.000.000 € 30 % 43 % 50 %

Quelle: § 19 Abs. 1 ErbStG

Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten und Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie bei Erwerben von Todes wegen die Eltern und Voreltern. Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister, deren Kinder, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten und die Eltern bei einer Schenkung. Alle übrigen Erwerber, auch nichteheliche Lebensgefährten, fallen in Steuerklasse III. Die Einzelheiten stehen unter Steuerklassen.

Die Tabelle zeigt, wie unterschiedlich die Klassen belastet werden. In Steuerklasse III gilt bis 6.000.000 € durchgehend ein Satz von 30 Prozent, darüber 50 Prozent. In Steuerklasse I erreicht der Satz 30 Prozent erst bei Erwerben über 26.000.000 €.

Der Satz gilt für den ganzen Erwerb

Die Erbschaftsteuer wird nicht in Teilbeträgen gestaffelt. Das Gesetz fragt nur, bis zu welcher Wertgrenze der steuerpflichtige Erwerb reicht, und wendet den Satz dieser Stufe auf den gesamten Betrag an. Ein Kind mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 80.000 € liegt über der Grenze von 75.000 €. Nach dem Tarif zahlt es deshalb 11 Prozent auf die vollen 80.000 €, also 8.800 €. Mit genau 75.000 € wären es 7 Prozent gewesen, also 5.250 €.

An jeder Wertgrenze entsteht so ein Sprung: Im Beispiel kosten 5.000 € mehr Erwerb nach dem reinen Tarif 3.550 € mehr Steuer. Diesen Sprung mildert der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3, den der übernächste Abschnitt erklärt.

Einen Sonderfall regelt § 19 Abs. 2: Ist ein Teil des Erwerbs aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Deutschland steuerfrei zu stellen, gilt für den übrigen Erwerb der Satz, „der für den ganzen Erwerb gelten würde“. Diesen Fall bildet der Rechner nicht ab.

Abrundung auf volle 100 € und Kleinbetragsgrenze

Bevor der Satz angewendet wird, wird abgerundet. § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG lautet: „Der steuerpflichtige Erwerb wird auf volle 100 Euro nach unten abgerundet.“ Gerundet wird erst dieser letzte Betrag nach Abzug aller Freibeträge, nicht die Zwischenwerte davor. Weil der Erwerb danach ein Vielfaches von 100 € ist und alle Sätze ganze Prozentzahlen sind, ergibt sich die Steuer immer in ganzen Euro, auch nach einem Härteausgleich.

Die zweite Grenze steht in § 22 ErbStG: „Von der Festsetzung der Erbschaftsteuer ist abzusehen, wenn die Steuer, die für den einzelnen Steuerfall festzusetzen ist, den Betrag von 50 Euro nicht übersteigt.“ Eine Steuer von 50 € oder weniger wird also nicht festgesetzt. Liegt sie darüber, wird sie in voller Höhe festgesetzt. Die 50 € sind eine Grenze, kein Betrag, der abgezogen wird.

Der Härteausgleich nach § 19 Abs. 3

Der Härteausgleich begrenzt den Sprung an jeder Wertgrenze. Die Steuer darf die Steuer, die genau auf der Grenze angefallen wäre, höchstens um die Hälfte des Betrags übersteigen, um den der Erwerb über der Grenze liegt. Beträgt der neue Satz mehr als 30 Prozent, sind es drei Viertel. Das Gesetz formuliert es so:

„Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte, b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln, des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.“

Quelle: § 19 Abs. 3 ErbStG

Die Formel in Worten

  1. Steuer nach Tarif: steuerpflichtiger Erwerb mal Steuersatz seiner Stufe.
  2. Vergleichswert: letzte überschrittene Wertgrenze mal Steuersatz der Stufe darunter, dazu die Hälfte des Betrags, um den der Erwerb diese Grenze übersteigt. Liegt der Satz der höheren Stufe über 30 Prozent, sind es drei Viertel statt der Hälfte.
  3. Festgesetzt wird der niedrigere der beiden Beträge. Die Differenz ist der Härteausgleich.

In der ersten Stufe bis 75.000 € gibt es keinen Härteausgleich, weil darunter keine Wertgrenze liegt. Wo zwei aufeinanderfolgende Stufen denselben Satz haben, gibt es keinen Sprung und damit nichts auszugleichen. Drei Viertel statt der Hälfte kommen nur in Steuerklasse II und III bei Erwerben über 6.000.000 € vor, denn nur dort liegen die Sätze über 30 Prozent. Ein solches Beispiel steht unter Rechenbeispiele.

Beispiel 1: Der Härteausgleich greift

Ein Vater schenkt seinem Kind 480.000 €. Nach dem persönlichen Freibetrag von 400.000 € bleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 80.000 €, knapp über der Grenze von 75.000 €.

Fall: Schenkung von 480.000 € an ein Kind

Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG I (Kind)
Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG 480.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG 480.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG − 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 80.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG 11 %
Steuer nach Tarif, 80.000 € × 11 % § 19 Abs. 1 ErbStG 8.800 €
Härteausgleich, Wertgrenze 75.000 € überschritten § 19 Abs. 3 ErbStG − 1.050 €
Schenkungsteuer 7.750 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Der Vergleichswert: 75.000 € mal 7 Prozent ergibt 5.250 €. Dazu kommt die Hälfte der 5.000 €, um die der Erwerb die Grenze übersteigt, also 2.500 €. Zusammen sind das 7.750 € statt 8.800 € nach Tarif. Von den 3.550 € Unterschied zur Steuer auf der Grenze werden nur 2.500 € erhoben.

Beispiel 2: Knapp darüber greift er nicht mehr

Derselbe Vater schenkt 482.700 €. Der steuerpflichtige Erwerb beträgt 82.700 €.

Fall: Schenkung von 482.700 € an ein Kind

Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG I (Kind)
Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG 482.700 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG 482.700 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG − 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 82.700 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG 11 %
Schenkungsteuer 9.097 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Nach Tarif sind das 9.097 €. Der Vergleichswert liegt bei 5.250 € plus der Hälfte von 7.700 €, also bei 9.100 €. Weil die Steuer nach Tarif niedriger ist, bleibt es bei 9.097 €. In Steuerklasse I wirkt der Ausgleich an dieser Grenze nur bis zu einem steuerpflichtigen Erwerb von 82.600 €. Dieser Fall liegt 100 € darüber.

Beispiel 3: Witwe erbt 1.400.000 €

Eine Witwe ohne steuerfreie Versorgungsbezüge erbt 1.400.000 € Geldvermögen. Nach Erbfallkostenpauschale, persönlichem Freibetrag und Versorgungsfreibetrag bleiben 629.000 €, knapp über der Grenze von 600.000 €. Der Satz springt dort von 15 auf 19 Prozent.

Fall: Witwe erbt 1.400.000 € Geldvermögen

Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG I (Ehegatte)
Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG 1.400.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG − 15.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG 1.385.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG − 500.000 €
Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 1 ErbStG − 256.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 629.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG 19 %
Steuer nach Tarif, 629.000 € × 19 % § 19 Abs. 1 ErbStG 119.510 €
Härteausgleich, Wertgrenze 600.000 € überschritten § 19 Abs. 3 ErbStG − 15.010 €
Erbschaftsteuer 104.500 €

Diesen Fall im Rechner öffnen

Der Vergleichswert: 600.000 € mal 15 Prozent ergibt 90.000 €, dazu kommt die Hälfte der 29.000 € über der Grenze. Das ergibt 104.500 €. Der Härteausgleich mindert die Steuer hier um 15.010 €. Weil der Satz von 19 Prozent nicht über 30 Prozent liegt, zählt die Hälfte und nicht drei Viertel.

Bis zu welchem Erwerb der Härteausgleich wirkt

Der Härteausgleich wirkt nur in einem schmalen Bereich oberhalb jeder Wertgrenze. Ab einem bestimmten Betrag ist die Steuer nach Tarif wieder niedriger als der Vergleichswert. Die Tabelle nennt für jede Wertgrenze den höchsten steuerpflichtigen Erwerb, bei dem der Ausgleich die Steuer noch mindert.

Bis zu welchem Erwerb der Härteausgleich wirkt
Überschrittene Wertgrenze Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75.000 € 82.600 € 87.400 € kein Ausgleich
300.000 € 334.200 € 359.900 € kein Ausgleich
600.000 € 677.400 € 749.900 € kein Ausgleich
6.000.000 € 6.888.800 € 6.749.900 € 10.799.900 €
13.000.000 € 15.260.800 € 14.857.100 € kein Ausgleich
26.000.000 € 29.899.900 € 28.437.400 € kein Ausgleich

Berechnet aus § 19 Abs. 1 und 3 ErbStG, jeweils höchster steuerpflichtiger Erwerb in vollen 100 €, bei dem der Ausgleich die Steuer noch mindert.

So lesen Sie die Tabelle: Liegt der steuerpflichtige Erwerb eines Kindes über 75.000 € und höchstens bei 82.600 €, mindert der Härteausgleich die Steuer. Ab 82.700 € gilt wieder die Steuer nach Tarif, wie im zweiten Beispiel.

In Steuerklasse III wirkt bis 6.000.000 € kein Härteausgleich. Die ersten vier Stufen haben dort alle denselben Satz von 30 Prozent, es gibt also keinen Sprung, der auszugleichen wäre. Erst beim Übergang von 30 auf 50 Prozent über 6.000.000 € greift er, und zwar bis 10.799.900 €. An den Grenzen von 13.000.000 € und 26.000.000 € bleibt der Satz in Steuerklasse III bei 50 Prozent, auch dort wirkt kein Ausgleich.

So rechnet der Rechner

Der Erbschaftsteuerrechner wendet § 19 in dieser Reihenfolge an: Er rundet den steuerpflichtigen Erwerb auf volle 100 € ab, bestimmt die Stufe, rechnet die Steuer nach Tarif, bildet den Vergleichswert nach § 19 Abs. 3 und setzt den niedrigeren Betrag an. Im Rechenweg stehen die Steuer nach Tarif und der Härteausgleich als eigene Zeilen, zusammen mit der überschrittenen Wertgrenze, so wie in den Beispielen oben. Zum Schluss prüft er die Kleinbetragsgrenze nach § 22.

Hat der Erwerber von derselben Person innerhalb von zehn Jahren schon etwas erhalten, rechnet der Rechner diese früheren Erwerbe vorher nach § 14 ErbStG hinzu. Wie das funktioniert, erklärt Schenken oder vererben. Den vollständigen Rechenweg mit allen Normen, den Rechtsstand und die Grenzen des Rechners beschreibt So rechnet der Rechner.

Quellen

  1. § 19 ErbStG, Steuersätze, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  2. § 10 ErbStG, Steuerpflichtiger Erwerb, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  3. § 22 ErbStG, Kleinbetragsgrenze, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  4. § 15 ErbStG, Steuerklassen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
  5. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026 zum Verfahren 1 BvF 1/23