Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung

Welcher Freibetrag gilt, hängt von Ihrem Verhältnis zu der Person ab, von der Sie erben oder etwas geschenkt bekommen. Hier stehen alle persönlichen Freibeträge und die Befreiungen, die zusätzlich gelten.

Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am

Auf dieser Seite
  1. So wirkt der persönliche Freibetrag
  2. Enkel: Lebt der Elternteil noch?
  3. Eltern und Großeltern: Erbe oder Schenkung
  4. Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder
  5. Befreiungen neben dem Freibetrag
  6. Grenzen: zehn Jahre und beschränkte Steuerpflicht
  7. Quellen

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben einen persönlichen Freibetrag von 500.000 €, Kinder und Stiefkinder von 400.000 €, Enkelkinder von 200.000 € (bei verstorbenem Elternteil 400.000 €) und Urenkel von 100.000 €. Eltern und Großeltern haben bei einer Erbschaft 100.000 €, bei einer Schenkung 20.000 €. Für alle Personen der Steuerklassen II und III, etwa Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten und Freunde, gelten 20.000 € (§ 16 Abs. 1 ErbStG). Bei der Schenkungsteuer gelten dieselben persönlichen Freibeträge wie bei der Erbschaftsteuer; nur für Eltern und Großeltern ist der Freibetrag bei einer Schenkung niedriger. Er gilt jeweils für alles, was Sie innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhalten.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft und Schenkung
Empfänger Steuer­klasse Freibetrag
Ehegatte, eingetragener Lebenspartner I 500.000 €
Kinder und Stiefkinder I 400.000 €
Enkelkinder I 200.000 €
Übrige Personen der Steuerklasse I I 100.000 €
Personen der Steuerklasse II II 20.000 €
Personen der Steuerklasse III III 20.000 €

Quelle: § 16 ErbStG. Wer zu welcher Steuerklasse gehört, erklärt der Ratgeber Steuerklassen.

So wirkt der persönliche Freibetrag

Der Freibetrag wird vom Wert des Erwerbs abgezogen, also von dem, was nach Abzug von Schulden und Kosten übrig bleibt. Bei einer Erbschaft gehört dazu die Erbfallkostenpauschale von 15.000 €, die ohne Nachweis abgezogen wird (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Was nach dem Freibetrag bleibt, ist der steuerpflichtige Erwerb. Er wird auf volle 100 € abgerundet (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG), und auf ihn wird der Steuersatz Ihrer Steuerklasse angewendet. Welche Sätze gelten, steht unter Steuersätze, welche Schulden abziehbar sind, unter Nachlassverbindlichkeiten.

Der Freibetrag gilt je Person, von der Sie etwas erhalten. Ein Kind hat gegenüber der Mutter und gegenüber dem Vater jeweils einen eigenen Freibetrag von 400.000 €. Erhält es beim Tod des ersten Elternteils nichts, etwa weil sich die Eltern in einem Berliner Testament gegenseitig als Erben eingesetzt haben, bleibt sein Freibetrag gegenüber diesem Elternteil in diesem Erbfall ungenutzt.

Fall: Kind (40 Jahre) erbt 500.000 € Geldvermögen

Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG I
Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG 500.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG − 15.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG 485.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG − 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 85.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG 11 %
Erbschaftsteuer 9.350 €

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Das Kind ist 40 Jahre alt, deshalb kommt kein Versorgungsfreibetrag hinzu. Bei Kindern vor Vollendung des 27. Lebensjahres käme er hinzu (siehe unten).

Enkel: Lebt der Elternteil noch?

Enkel und Stiefenkel haben einen Freibetrag von 200.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Das gilt, solange der Elternteil lebt, über den sie mit dem Erblasser oder Schenker verwandt sind. Ist dieser Elternteil bereits verstorben, erhält das Enkelkind wie ein Kind 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuerklasse ist in beiden Fällen I. Die zwei Belege zeigen denselben Erbfall einmal mit und einmal ohne lebenden Elternteil.

Fall: Enkel erbt 250.000 € von der Großmutter, sein Elternteil lebt

Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG I
Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG 250.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG − 15.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG 235.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG − 200.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG 35.000 €
Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG 7 %
Erbschaftsteuer 2.450 €

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Fall: Enkel erbt 250.000 € von der Großmutter, sein Elternteil ist verstorben

Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG I
Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG 250.000 €
Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG − 15.000 €
Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG 235.000 €
Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG − 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb 0 €
Erbschaftsteuer 0 €

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Urenkel gehören ebenfalls zur Steuerklasse I, haben aber einen Freibetrag von 100.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Einen Versorgungsfreibetrag erhalten Enkel und Urenkel nicht, auch nicht bei verstorbenem Elternteil: § 17 ErbStG gewährt ihn nur Kindern und Stiefkindern. Mehr dazu unter Enkel erben.

Eltern und Großeltern: Erbe oder Schenkung

Eltern und Großeltern stehen im Gesetz an zwei Stellen. Erben sie von ihrem Kind oder Enkel, gehören sie zur Steuerklasse I und haben einen Freibetrag von 100.000 € (§ 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 4, § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Bekommen sie dagegen etwas geschenkt, fallen sie in Steuerklasse II. Der Freibetrag sinkt dann auf 20.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG), und es gelten die höheren Steuersätze der Steuerklasse II.

Wie groß der Unterschied ist, zeigen zwei Fälle mit demselben Betrag auf der Seite Rechenbeispiele: Schenkt ein Kind seiner Mutter 150.000 €, fallen 26.000 € Schenkungsteuer an. Erbt die Mutter denselben Betrag von ihrem Kind, sind es 2.450 € Erbschaftsteuer, auch weil bei der Erbschaft die Erbfallkostenpauschale abgezogen wird. Wer sonst in welche Klasse fällt, erklärt die Seite Steuerklassen.

Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Kinder

Wer von Todes wegen erwirbt, kann neben dem persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag erhalten (§ 17 ErbStG). Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner bekommt 256.000 €. Kinder und Stiefkinder bekommen einen Betrag, der nach ihrem Alter gestaffelt ist: 52.000 € bei einem Alter bis zu 5 Jahren, danach in Stufen weniger, zuletzt für Kinder von mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Bei Schenkungen gibt es keinen Versorgungsfreibetrag.

Der Betrag wird um den Kapitalwert der Versorgungsbezüge gekürzt, die aus Anlass des Todes zustehen und selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, etwa einer Witwenrente. Bei hohen Renten kann der Versorgungsfreibetrag dadurch ganz entfallen. Alle Altersstufen, die Kürzung und Beispiele stehen auf der Seite Versorgungsfreibetrag.

Befreiungen neben dem Freibetrag

Einige Vermögensgegenstände bleiben ganz oder bis zu einer Grenze steuerfrei (§ 13 ErbStG). Diese Befreiungen kommen zum persönlichen Freibetrag hinzu: Was befreit ist, zählt gar nicht erst zum Wert des Erwerbs, von dem der Freibetrag abgezogen wird. Jede Befreiung ist für sich anzuwenden (§ 13 Abs. 3 ErbStG).

Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, Steuerklasse I
41.000 €
Andere bewegliche Gegenstände, Steuerklasse I
12.000 €
Hausrat und andere bewegliche Gegenstände zusammen, Steuerklassen II und III
12.000 €
Pflegefreibetrag
bis 20.000 €

Quelle: § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 9 ErbStG

Hausrat und andere bewegliche Gegenstände

Liegt der Wert über der Grenze, ist nur der übersteigende Teil steuerpflichtig. Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählt etwa ein Auto. Nicht befreit sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen sowie Gegenstände, die zum Grundvermögen, zum Betriebsvermögen oder zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).

Pflegefreibetrag

Wer dem Erblasser unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt hat, kann bis zu 20.000 € steuerfrei erhalten, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG). Das ist ein Freibetrag, kein Pauschbetrag: Abgezogen wird der Wert der Pflegeleistung, höchstens 20.000 €. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch Kinder ihn erhalten können, obwohl sie ihren Eltern gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet sind, und dass dafür kein Pflegegrad nötig ist (Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15). Der Wortlaut spricht vom Erblasser. Der Rechner bietet den Pflegefreibetrag deshalb nur bei Erbschaften an. Mehr unter Pflegefreibetrag.

Familienheim

Für die selbst genutzte Wohnung gibt es eigene Befreiungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG). Ehegatten und Lebenspartner können sich das selbst bewohnte Familienheim steuerfrei schenken, eine Behaltensfrist gibt es dabei nicht. Erben sie es, gilt keine Flächengrenze; Voraussetzung ist unter anderem, dass sie es unverzüglich selbst zu Wohnzwecken nutzen. Kinder erhalten die Befreiung nur bei einer Erbschaft und nur, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Wer erbt und die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren aufgibt, verliert die Befreiung rückwirkend, es sei denn, zwingende Gründe hindern ihn an der Selbstnutzung. Die Voraussetzungen im Einzelnen erklärt die Seite Familienheim.

Grenzen: zehn Jahre und beschränkte Steuerpflicht

Mehrere Erwerbe, die Sie innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhalten, werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Der persönliche Freibetrag steht Ihnen gegenüber dieser Person deshalb in zehn Jahren nur einmal zur Verfügung; wie frühere Schenkungen angerechnet werden, steht unter Schenken oder vererben.

Bei beschränkter Steuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) gibt es keinen festen Sonderbetrag: Der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 wird um einen Teilbetrag gemindert, der sich nach dem Anteil des Vermögens richtet, das nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegt (§ 16 Abs. 2 ErbStG), und der Rechner bildet diesen Fall nicht ab.

Quellen

  1. § 16 ErbStG, Freibeträge, gesetze-im-internet.de
  2. § 15 ErbStG, Steuerklassen
  3. § 17 ErbStG, Besonderer Versorgungsfreibetrag
  4. § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen
  5. § 14 ErbStG, Berücksichtigung früherer Erwerbe
  6. § 10 ErbStG, Steuerpflichtiger Erwerb
  7. Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15 (Pflegefreibetrag)
  8. Bundesverfassungsgericht, Pressemitteilung Nr. 48/2026 (1 BvF 1/23)