So rechnet der Rechner
Der Rechner bildet die Erbschaft- und Schenkungsteuer in festen Schritten nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz nach. Hier steht jeder Schritt mit seiner Vorschrift, dazu, was der Rechner annimmt, was er nicht rechnet und wie er geprüft ist.
Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am
Der Rechner gilt für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2024 entsteht (§ 37 Abs. 21 ErbStG), und nur für die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Innerhalb dieses Rahmens rechnet er mit exakten Werten und rundet erst dort, wo das Gesetz es vorschreibt.
Der Rechenweg in Schritten
- Steuerklasse bestimmen nach dem Verhältnis zur verstorbenen oder schenkenden Person (§ 15 Abs. 1 ErbStG). Eltern und Voreltern sind bei einer Erbschaft Steuerklasse I, bei einer Schenkung Steuerklasse II.
- Vermögen ansetzen. Geld und Wertpapiere zählen voll. Immobilien gehen mit dem steuerlichen Wert ein, den Sie eintragen (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Zu Wohnzwecken vermietete Immobilien werden mit 90 Prozent angesetzt (§ 13d ErbStG).
- Befreiungen abziehen. Das Familienheim ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG frei, bei Kindern nur, soweit die Wohnfläche 200 m² nicht übersteigt. Hausrat und andere bewegliche Gegenstände bleiben bis zu den Beträgen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG frei.
- Schulden abziehen, aber nur, soweit sie auf steuerpflichtiges Vermögen entfallen (§ 10 Abs. 6a ErbStG). Ein Darlehen für eine vermietete Wohnimmobilie zählt zu 90 Prozent, eines für ein steuerfreies Familienheim gar nicht. Allgemeine Schulden verteilt der Rechner anteilig auf alle Vermögensgegenstände.
- Erbfallkosten abziehen, nur bei einer Erbschaft: die Pauschale von 15.000 € oder höhere nachgewiesene Kosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG).
- Pflegefreibetrag bis 20.000 € abziehen, nur bei einer Erbschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG).
- Frühere Erwerbe hinzurechnen, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person stammen, mit ihrem damaligen Wert (§ 14 Abs. 1 ErbStG).
- Freibeträge abziehen: den persönlichen Freibetrag (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und bei einer Erbschaft den Versorgungsfreibetrag für Ehegatten, Lebenspartner und Kinder (§ 17 ErbStG), gekürzt um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge.
- Abrunden auf volle 100 € (§ 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG). Vorher rundet der Rechner nicht.
- Steuersatz anwenden auf den ganzen steuerpflichtigen Erwerb (§ 19 Abs. 1 ErbStG) und den Härteausgleich prüfen (§ 19 Abs. 3 ErbStG). Greift er, zeigt der Rechenweg beide Beträge.
- Steuer auf frühere Erwerbe anrechnen: den höheren Betrag aus der Steuer nach heutigem Recht und der damals tatsächlich festgesetzten Steuer. Die Steuer auf den letzten Erwerb allein bildet die Untergrenze, 50 Prozent dieses Erwerbs die Obergrenze (§ 14 Abs. 1 und 3 ErbStG).
- Kleinbetragsgrenze: Eine Steuer bis 50 € wird nicht festgesetzt (§ 22 ErbStG).
- Ergebnis ausgeben in ganzen Euro, mit dem Rechenweg und Hinweisen, etwa zur Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten (§ 30 ErbStG) oder zur möglichen Stundung bei Wohngrundstücken (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
Was der Rechner annimmt
- Die Beträge sind Ihr Anteil. Alle Vermögenswerte und Schulden, die Sie eintragen, sind das, was Sie selbst erhalten, nicht der ganze Nachlass.
- Die Erbquote wirkt nur auf die Pauschale. Die Erbfallkostenpauschale steht je Erbfall nur einmal zu (BFH, II R 31/08). Erben mehrere, setzt der Rechner sie mit Ihrer Erbquote an. Diese Aufteilung steht nicht ausdrücklich im Gesetz; der Rechenweg weist darauf hin.
- Das Alter des Kindes zählt in vollendeten Jahren. Ab dem 5., 10., 15. und 20. Geburtstag wendet der Rechner die nächste Stufe des Versorgungsfreibetrags an, ab dem 27. Geburtstag gibt es keinen mehr. Fällt der Todestag genau auf einen dieser Geburtstage, kann noch die höhere Stufe gelten; dann erscheint ein Grenzfall-Hinweis, und die Entscheidung liegt beim Finanzamt.
- Familienheim: Setzen Sie den Haken nur, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, vor allem die eigene Nutzung zu Wohnzwecken. Bei Kindern und einer Wohnfläche über 200 m² teilt der Rechner nach der Wohnfläche auf; die genaue Aufteilung prüft das Finanzamt.
- Frühere Erwerbe: Ob eine Schenkung innerhalb der Zehnjahresfrist liegt, prüft der Rechner nicht. Die Grenze von 50 Prozent bezieht er auf die Bereicherung des letzten Erwerbs; diese Bezugsgröße ist eine Annahme und im Einzelfall zu prüfen.
Was der Rechner nicht rechnet
- Betriebsvermögen und seine Verschonung nach §§ 13a bis 13c und 28a ErbStG (Betriebsvermögen).
- Beschränkte Steuerpflicht. Dort wird der Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG gemindert; das bildet der Rechner nicht ab.
- Den Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG beim Berliner Testament. Wie Schulden und Pauschale dabei auf die beiden Vermögensteile zu verteilen sind, ist nicht geklärt.
- Den Kapitalwert von Versorgungsbezügen wie einer Witwen- oder Waisenrente. Sie tragen ihn ein; ermitteln müssen ihn das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
- Das Sachwertverfahren und den Vergleichswert einer Immobilie. Selbst ausrechnen lässt sich hier nur der Ertragswert eines Mietwohngrundstücks mit dem Ertragswertrechner; alle anderen Werte tragen Sie ein (Grundstücksbewertung).
- Die Ermäßigung nach § 27 ErbStG, wenn Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen erwerben, das in den letzten zehn Jahren schon einmal von Personen dieser Steuerklasse erworben und dabei besteuert wurde. Der Rechner fragt weder den Zeitpunkt dieses Vorerwerbs noch die damals entrichtete Steuer ab.
- Die Stundung nach § 28 ErbStG und Erwerbe, für die die Steuer vor 2025 entstanden ist.
Wie der Rechner geprüft ist
Grundlage sind Testfälle, deren Ergebnis von Hand Zeile für Zeile nachgerechnet ist. Jeder Fall wird zusätzlich von zwei unabhängig geschriebenen Rechnungen gelöst: einer allgemeinen Rechenmaschine mit exakten Brüchen und einer getrennt programmierten Fallrechnung in ganzen Cent, die den Härteausgleich nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 3 ErbStG umsetzt. Beide kommen in allen Fällen zum selben Ergebnis; beim Ertragswert T16 weicht die zweite Rechnung um einen Cent ab, weil sie Cent abschneidet statt rundet, ohne Einfluss auf die Steuer in T17. Fünf Fälle (T04, T05, T06, T12, T13) wurden außerdem in einen öffentlich zugänglichen Rechner eines anderen Anbieters eingegeben und ergaben dieselben Beträge, einschließlich des Härteausgleichs.
Für das Ertragswertverfahren sind alle 1.900 Vervielfältiger der Anlage 21 zum Bewertungsgesetz mit der dort genannten Formel nachgerechnet, ohne Abweichung. Die Testfälle sind als automatische Tests neben dem Rechenkern hinterlegt; eine Änderung, die eines der Ergebnisse verschiebt, lässt diese Tests fehlschlagen.
| Nr. | Fall | Ergebnis | Extern abgeglichen |
|---|---|---|---|
| T01 | Schenkung an ein Kind, 480.000 € | 7.750 € | nein |
| T02 | Schenkung an ein Kind, 482.700 € | 9.097 € | nein |
| T03 | Schenkung an die Lebensgefährtin, 95.100 € | 22.530 € | nein |
| T04 | Nichte erbt 340.000 € | 62.500 € | ja |
| T05 | Witwe erbt 1.400.000 € | 104.500 € | ja |
| T06 | Kind mit 12 Jahren erbt 600.080 € | 16.973 € | ja |
| T07 | Kind erbt vermietetes Mehrfamilienhaus mit Darlehen und Bankguthaben | 74.250 € | nein |
| T08 | Witwer erbt Familienheim und Wertpapiere, mit Witwerrente | 7.250 € | nein |
| T09 | Kind erbt Einfamilienhaus mit 250 m² und Bankguthaben | 20.350 € | nein |
| T10a | Kind schenkt der Mutter 150.000 € | 26.000 € | nein |
| T10b | Mutter erbt vom Kind 150.000 € | 2.450 € | nein |
| T11 | Schenkung an eine Tochter mit Vorschenkung (§ 14 ErbStG) | 49.000 € | nein |
| T12 | Lebensgefährte erbt 6.035.100 € | 1.800.075 € | ja |
| T13 | Bruder erbt 6.135.000 € | 1.875.000 € | ja |
| T14 | Großmutter schenkt dem Enkel 200.799 € | 0 € | nein |
| T15 | Tochter erbt Bankguthaben, Hausrat und Auto und hat gepflegt | 1.890 € | nein |
| T16 | Ertragswert eines Mietwohngrundstücks | 617.141,87 € | nein |
| T17 | Kind erbt das Objekt aus T16 (§ 13d ErbStG) | 15.444 € | nein |
| T18 | Ertragswert wie T16 mit zwei Garagen | 634.163,27 € | nein |
| T19 | Ertragswert eines Altbaus, Mindestwert Bodenwert | 1.500.000 € | nein |
Sechs dieser Fälle sind mit vollständigem Rechenweg und vorbelegtem Rechner auf der Seite Rechenbeispiele ausgeschrieben.
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Rechtsstand und Aktualisierung
Rechtsstand ist Oktober 2026, die Normtexte wurden am 8. Oktober 2026 im Wortlaut geprüft. Jede Seite nennt ihren Rechtsstand und das Prüfdatum. Der Rechner wird angepasst, wenn sich ein Gesetz ändert, wenn eine Gerichtsentscheidung eine Regel betrifft, die der Rechner abbildet, und jedes Jahr für das Ertragswertverfahren: Die Bewirtschaftungskosten gelten für Stichtage 2026 und ändern sich mit dem Verbraucherpreisindex, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht.
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12. und 13. Oktober 2026 über die Erbschaftsteuer. Bis zu einer Entscheidung und gegebenenfalls einer Neuregelung ist das geltende Recht anzuwenden, und nach ihm rechnet der Rechner. Was in Karlsruhe geprüft wird, steht unter Reform.
Keine Steuerberatung
Das Ergebnis ist eine Schätzung nach dem angegebenen Rechtsstand. Maßgeblich ist allein der Bescheid des Finanzamts. Bevor Sie eine Schenkung ausführen oder eine Entscheidung auf das Ergebnis stützen, lassen Sie Ihren Fall von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater prüfen. Wenn Ihnen ein Rechenfehler auffällt, schreiben Sie bitte an die Adresse im Impressum.