Berliner Testament und Erbschaftsteuer: was mit den Freibeträgen passiert
Beim Berliner Testament erbt zuerst der überlebende Ehegatte allein, die Kinder erben erst nach dessen Tod. Steuerlich heißt das: Ein Kind, das im ersten Erbfall nichts erhält, nutzt dort seinen Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil nicht. Im zweiten Erbfall erwirbt es das verbliebene Vermögen beider Eltern vom zuletzt Verstorbenen und hat dafür einen Freibetrag von 400.000 €.
Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am
Auf dieser Seite
- Was ein Berliner Testament ist
- Erster Erbfall: der überlebende Ehegatte erbt
- Zweiter Erbfall: das Kind erbt vom zuletzt Verstorbenen
- Was mit dem Freibetrag gegenüber dem Erstverstorbenen geschieht
- Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens
- Pflichtteil im ersten Erbfall
- Der Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG
- Rechenbeispiel: zwei Verteilungen im Vergleich
- Quellen
Diese Seite erklärt nur die Mechanik. Ob ein Berliner Testament zu einer Familie passt, bewertet sie nicht.
- Persönlicher Freibetrag Ehegatte
- 500.000 €
- Versorgungsfreibetrag Ehegatte
- 256.000 €
- Persönlicher Freibetrag Kind, je Elternteil
- 400.000 €
- Rechtsgrundlagen
- § 2269 BGB, § 15 Abs. 3 ErbStG
Quelle: § 16 ErbStG, § 17 ErbStG
Was ein Berliner Testament ist
„Berliner Testament“ ist kein Begriff aus dem Gesetz. Gemeint ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, meist an die Kinder. Für diesen Fall enthält § 2269 Abs. 1 BGB eine Auslegungsregel: Im Zweifel ist anzunehmen, „dass der Dritte für den gesamten Nachlass als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist“.
Diese Auslegung heißt Einheitslösung. Das Vermögen beider Ehegatten vereinigt sich beim Überlebenden, und die Kinder sind Schlusserben des zuletzt Verstorbenen. „Im Zweifel“ bedeutet: Die Regel greift, wenn das Testament nichts anderes erkennen lässt. Ist statt einer Erbeinsetzung ein Vermächtnis angeordnet, fällt es nach § 2269 Abs. 2 BGB im Zweifel „erst mit dem Tode des Überlebenden“ an.
Eingetragene Lebenspartner behandelt das Erbschaftsteuergesetz dabei wie Ehegatten; § 15 Abs. 3 ErbStG nennt sie ausdrücklich.
Erster Erbfall: der überlebende Ehegatte erbt
Stirbt der erste Ehegatte, erwirbt der andere den Nachlass durch Erbanfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Er gehört zur Steuerklasse I und hat einen persönlichen Freibetrag von 500.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Dazu kommt der Versorgungsfreibetrag von 256.000 € nach § 17 Abs. 1 ErbStG. Er wird um den Kapitalwert von Versorgungsbezügen gekürzt, die dem Ehegatten aus Anlass des Todes zustehen und nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, etwa einer Witwenrente (siehe Versorgungsfreibetrag).
Für die Kosten des Erbfalls werden ohne Nachweis 15.000 € abgezogen (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, für Erwerbe ab dem 1. Januar 2025). Bewohnt der Ehegatte das gemeinsame Familienheim weiter selbst, kann es unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerfrei sein, beim Ehegatten ohne Flächengrenze (siehe Familienheim).
Die Kinder erhalten im ersten Erbfall nach dem Testament nichts. Bei ihnen fällt deshalb in diesem Erbfall keine Erbschaftsteuer an, es sei denn, sie verlangen ihren Pflichtteil (dazu unten).
Zweiter Erbfall: das Kind erbt vom zuletzt Verstorbenen
Stirbt auch der überlebende Ehegatte, erben die Kinder als Schlusserben. Steuerlich erwerben sie vom zuletzt Verstorbenen, und maßgeblich ist grundsätzlich ihr Verhältnis zu ihm. Ein Kind gehört zur Steuerklasse I und hat einen Freibetrag von 400.000 € (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Zum Erwerb gehört alles, was der Überlebende hinterlässt: sein eigenes Vermögen und das, was vom Nachlass des Erstverstorbenen noch vorhanden ist.
Hat das Kind beim zweiten Erbfall das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet, kommt ein nach Alter gestaffelter Versorgungsfreibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG hinzu.
Was mit dem Freibetrag gegenüber dem Erstverstorbenen geschieht
Freibeträge gelten je Erwerb von derselben Person. Ein Kind hat also gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag von 400.000 €. Erhält es im ersten Erbfall nichts, wird der Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil in diesem Erbfall nicht genutzt. Im zweiten Erbfall erwirbt das Kind nicht vom Erstverstorbenen, sondern vom zuletzt Verstorbenen. Dort zählt nur der Freibetrag gegenüber diesem Elternteil, obwohl der Erwerb das Vermögen beider Eltern umfassen kann.
Das Vermögen des Erstverstorbenen wird so zweimal erfasst: im ersten Erbfall beim Ehegatten und, soweit es noch vorhanden ist, im zweiten Erbfall beim Kind. Ob dabei jeweils Steuer anfällt, hängt von den Werten ab.
Ermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens
Für diese doppelte Erfassung gibt es eine Ermäßigung. § 27 ErbStG greift, wenn Personen der Steuerklasse I von Todes wegen Vermögen erben, das in den letzten zehn Jahren schon einmal von Personen dieser Steuerklasse erworben wurde, und wenn für diesen ersten Erwerb eine Steuer zu erheben war. Beides trifft im typischen Berliner Testament zu, sobald der überlebende Ehegatte im ersten Erbfall Steuer zahlen musste: Ehegatte und Kinder gehören zur Steuerklasse I.
| Abstand zwischen den beiden Erbfällen | Ermäßigung in Prozent |
|---|---|
| nicht mehr als 1 Jahr | 50 |
| mehr als 1, nicht mehr als 2 Jahre | 45 |
| mehr als 2, nicht mehr als 3 Jahre | 40 |
| mehr als 3, nicht mehr als 4 Jahre | 35 |
| mehr als 4, nicht mehr als 5 Jahre | 30 |
| mehr als 5, nicht mehr als 6 Jahre | 25 |
| mehr als 6, nicht mehr als 8 Jahre | 20 |
| mehr als 8, nicht mehr als 10 Jahre | 10 |
Quelle: § 27 Abs. 1 ErbStG. Maßgeblich ist der Abstand zwischen den Zeitpunkten, in denen die Steuer jeweils entstanden ist.
Ermäßigt wird nur der Teil der Steuer, der auf das bereits einmal besteuerte Vermögen entfällt. Das Gesetz teilt die Steuer dafür im Verhältnis dieses Vermögens zum gesamten steuerpflichtigen Erwerb ohne Abzug des Freibetrags auf. Die Ermäßigung ist außerdem gedeckelt: Sie darf nicht höher sein als die Prozentsätze, angewandt auf die Steuer, die der Ehegatte im ersten Erbfall für dieses Vermögen tatsächlich entrichtet hat. Bei einer Schenkung gibt es diese Ermäßigung nicht.
Der Rechner berechnet § 27 nicht, weil dafür der Abstand der Erbfälle und die damals entrichtete Steuer nötig sind. Im Rechenbeispiel weiter unten spielt die Vorschrift keine Rolle: Dort fällt im ersten Erbfall keine Steuer an, und ohne Steuer im ersten Erbfall gibt es nichts zu ermäßigen.
Pflichtteil im ersten Erbfall
Verlangt ein Kind im ersten Erbfall seinen Pflichtteil, hat das steuerlich zwei Seiten:
- Für das Kind ist der geltend gemachte Pflichtteil ein Erwerb von Todes wegen vom zuerst verstorbenen Elternteil (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Steuer entsteht erst mit der Geltendmachung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b ErbStG). Gegenüber diesem Elternteil gilt der Freibetrag von 400.000 €.
- Für den überlebenden Ehegatten ist der geltend gemachte Pflichtteil eine Nachlassverbindlichkeit, die seinen Erwerb mindert (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
Verzichtet das Kind darauf, den Pflichtteil geltend zu machen, ist dieser Verzicht steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG). Ob ein Pflichtteil verlangt wird, hat familiäre und zivilrechtliche Folgen weit über die Steuer hinaus; diese Seite wägt sie nicht ab. Wie Pflichtteile und andere Schulden den Erwerb mindern, steht unter Nachlassverbindlichkeiten.
Der Antrag nach § 15 Abs. 3 ErbStG
Für den zweiten Erbfall enthält das Gesetz eine Sonderregel. Nach § 15 Abs. 3 ErbStG ist auf Antrag das Verhältnis des Schlusserben zum zuerst verstorbenen Ehegatten zugrunde zu legen. Das gilt nur unter zwei Bedingungen:
- Der überlebende Ehegatte war an die Verfügung gebunden. Ob und wie weit das zutrifft, ist eine zivilrechtliche Frage des einzelnen Testaments.
- Es geht nur um Vermögen des Erstverstorbenen, das beim Tod des Überlebenden noch vorhanden ist.
Für die Rechnung verweist § 15 Abs. 3 auf § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 ErbStG. Daraus folgt:
- Der Erwerb zerfällt in zwei Teile: das noch vorhandene Vermögen des Erstverstorbenen und das eigene Vermögen des Überlebenden. Beide Teile sind „hinsichtlich der Steuerklasse getrennt zu behandeln“.
- Für das eigene Vermögen des Überlebenden gibt es einen Freibetrag nur, soweit der Freibetrag für das Vermögen des Erstverstorbenen nicht verbraucht ist. Zwei volle Freibeträge nebeneinander sieht die Regel nicht vor.
- Jeder Teil wird in seiner Steuerklasse mit dem Steuersatz besteuert, „der für den gesamten Erwerb gelten würde“.
Wann der Antrag praktisch eine Rolle spielt
Der Antrag ändert die Steuerklasse. Praktisch relevant ist er, wenn der Schlusserbe mit dem Erstverstorbenen enger verwandt ist als mit dem Überlebenden. Ein Beispiel ist die Nichte des Erstverstorbenen: Als Kind seiner Schwester gehört sie zu ihm in Steuerklasse II, zum überlebenden Ehegatten als angeheiratete Nichte dagegen in Steuerklasse III (siehe Steuerklassen). Gemeinsame Kinder stehen zu beiden Eltern in Steuerklasse I. Für sie ändert der Antrag an der Steuerklasse nichts, und einen zweiten vollen Freibetrag bringt er nach Punkt 2 nicht.
Unser Rechner berechnet den Antrag nach § 15 Abs. 3 nicht automatisch. Er rechnet jeden Erwerb mit dem Verhältnis zu der Person, von der er stammt. Wie Nachlassverbindlichkeiten und die Erbfallkostenpauschale auf die beiden Vermögensteile zu verteilen sind, gibt der Wortlaut nicht vor, und welche Werte des Erstverstorbenen noch vorhanden sind, hängt vom Einzelfall ab. Diese Rechnung gehört in eine Steuerberatung.
Rechenbeispiel: zwei Verteilungen im Vergleich
Ein Ehepaar besitzt 1.200.000 €, je zur Hälfte, und hat ein Kind. Das Kind ist älter als 27 Jahre (angesetzt sind 40), es gibt keine Versorgungsbezüge, und die Werte ändern sich zwischen den Erbfällen nicht. Jeder Erwerb ist einzeln gerechnet, mit der Erbfallkostenpauschale von 15.000 €.
- Variante A, Ehegatte erbt zuerst alles: erster Erbfall Ehegatte 600.000 €, zweiter Erbfall Kind 1.200.000 €.
- Variante B, Kind erbt schon beim ersten Erbfall mit: erster Erbfall Ehegatte und Kind je 300.000 €, zweiter Erbfall Kind 900.000 €.
| Erwerb | Betrag | Nach Pauschale | Freibeträge | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| A, erster Erbfall, Ehegatte | 600.000 € | 585.000 € | 500.000 € + 256.000 € | 0 € |
| A, zweiter Erbfall, Kind | 1.200.000 € | 1.185.000 € | 400.000 € | 149.150 € |
| Variante A gesamt | 149.150 € | |||
| B, erster Erbfall, Ehegatte | 300.000 € | 285.000 € | 500.000 € + 256.000 € | 0 € |
| B, erster Erbfall, Kind | 300.000 € | 285.000 € | 400.000 € | 0 € |
| B, zweiter Erbfall, Kind | 900.000 € | 885.000 € | 400.000 € | 72.750 € |
| Variante B gesamt | 72.750 € |
Die steuerfreien Erwerbe im Rechner: A, Ehegatte, B, Ehegatte, B, Kind im ersten Erbfall.
Variante A, zweiter Erbfall: Kind erbt 1.200.000 €
| Steuerklasse I (Kind) § 15 Abs. 1 ErbStG | |
|---|---|
| Geldvermögen und Wertpapiere | 1.200.000 € |
| Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | − 15.000 € |
| Wert des Erwerbs | 1.185.000 € |
| Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | − 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet | 785.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG | 19 % |
| Erbschaftsteuer | 149.150 € |
Variante B, zweiter Erbfall: Kind erbt 900.000 €
| Steuerklasse I (Kind) § 15 Abs. 1 ErbStG | |
|---|---|
| Geldvermögen und Wertpapiere | 900.000 € |
| Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | − 15.000 € |
| Wert des Erwerbs | 885.000 € |
| Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | − 400.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet | 485.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG | 15 % |
| Erbschaftsteuer | 72.750 € |
Was das Beispiel zeigt und was nicht
In Variante A bleibt der Ehegatte im ersten Erbfall steuerfrei, weil 585.000 € unter seinen Freibeträgen liegen. Das Kind erhält erst im zweiten Erbfall etwas und hat dort nur den Freibetrag gegenüber dem zuletzt verstorbenen Elternteil. In Variante B nutzt das Kind schon im ersten Erbfall den Freibetrag gegenüber dem zuerst verstorbenen Elternteil, und der zweite Erbfall ist kleiner. In diesem Zahlenbeispiel fällt deshalb in Variante B weniger Steuer an.
Das Beispiel ist reine Mechanik und keine Empfehlung. Es vereinfacht an einer Stelle: Die Erbfallkostenpauschale steht je Erbfall nur einmal zu; erben im ersten Erbfall zwei Personen, wäre sie nach Erbquote aufzuteilen. In Variante B ändert das nichts, weil beide Erwerbe des ersten Erbfalls unter den Freibeträgen bleiben. Freibeträge und Steuersätze sind außerdem Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht; bis zu einer Entscheidung und gegebenenfalls einer Neuregelung gilt das bisherige Recht (siehe Reform).
Quellen
- § 2269 BGB, gegenseitige Einsetzung
- § 3 ErbStG, Erwerb von Todes wegen
- § 6 ErbStG, Abs. 2 Satz 3 bis 5
- § 9 ErbStG, Entstehung der Steuer
- § 10 ErbStG, steuerpflichtiger Erwerb, Abs. 5 Nr. 2 und 3
- § 13 ErbStG, Steuerbefreiungen, Abs. 1 Nr. 4b und 11
- § 15 ErbStG, Steuerklassen, Abs. 1 und 3
- § 16 ErbStG, Freibeträge
- § 17 ErbStG, Besonderer Versorgungsfreibetrag
- § 19 ErbStG, Steuersätze
- § 27 ErbStG, Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
- BFH, Urteil vom 24.02.2010, II R 31/08, Erbfallkostenpauschale je Erbfall nur einmal
- Rechenbeispiele B22 und B23, erzeugt mit dem Rechenkern dieser Seite (So rechnet der Rechner)