Versorgungsfreibetrag bei der Erbschaftsteuer: Ehegatten und Kinder
Wer als Ehegatte, Lebenspartner oder Kind erbt, erhält neben dem persönlichen Freibetrag einen Versorgungsfreibetrag: 256.000 € für den überlebenden Ehegatten, für Kinder je nach Alter 52.000 € bis 10.300 €. Er gilt nur im Erbfall.
Rechtsstand: Oktober 2026 · geprüft am
Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG kommt zum persönlichen Freibetrag hinzu. Ein überlebender Ehegatte kann so 500.000 € und zusätzlich 256.000 € steuerfrei erben, ein Kind von 8 Jahren 400.000 € und zusätzlich 41.000 €. Erhält der Erbe aus Anlass des Todes steuerfreie Versorgungsbezüge, etwa eine Witwen- oder Waisenrente, wird der Versorgungsfreibetrag um deren Kapitalwert gekürzt. Bei einer Schenkung gibt es ihn nicht.
- Überlebender Ehegatte oder Lebenspartner
- 256.000 €
- Kind, nach Alter am Todestag
- 52.000 € bis 10.300 €
- Gilt bei
- Erwerb von Todes wegen
- Gekürzt um
- Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge
- Rechtsgrundlage
- § 17 ErbStG
Quelle: § 17 ErbStG
Wer den Versorgungsfreibetrag bekommt
Ehegatten und Lebenspartner
§ 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG lautet: „Neben dem Freibetrag nach § 16 wird dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro gewährt.“ Der Betrag kommt also zu den 500.000 € nach § 16 hinzu. Weil das Gesetz vom „überlebenden“ Ehegatten spricht, setzt der Freibetrag einen Todesfall voraus. Nichteheliche Lebensgefährten erhalten ihn nicht. Sie gehören zur Steuerklasse III.
Kinder und Stiefkinder
Nach § 17 Abs. 2 steht der Freibetrag „Kindern im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 (§ 15 Abs. 1) für Erwerbe von Todes wegen“ zu. Zur Steuerklasse I Nr. 2 gehören die Kinder und die Stiefkinder. Enkel stehen in Nr. 3 und fallen damit nicht unter den Wortlaut, auch wenn ihr Elternteil bereits verstorben ist. Der Rechner setzt für Enkel deshalb keinen Versorgungsfreibetrag an.
Bei beschränkter Steuerpflicht gewährt § 17 Abs. 3 den Freibetrag nur, wenn der Ansässigkeitsstaat Amtshilfe nach dem Standard der OECD leistet. Der Rechner rechnet nur Fälle der unbeschränkten Steuerpflicht.
Staffelung nach dem Alter des Kindes
Für Kinder hängt die Höhe vom Alter am Todestag ab. Das Gesetz staffelt in fünf Stufen. Die Tabelle gibt die Altersangaben im Wortlaut wieder, nicht in gerundeten Lebensjahren.
| Nr. | Alter des Kindes am Todestag | Versorgungsfreibetrag |
|---|---|---|
| 1 | bis zu 5 Jahren | 52.000 € |
| 2 | mehr als 5 bis zu 10 Jahren | 41.000 € |
| 3 | mehr als 10 bis zu 15 Jahren | 30.700 € |
| 4 | mehr als 15 bis zu 20 Jahren | 20.500 € |
| 5 | mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres | 10.300 € |
Quelle: § 17 Abs. 2 ErbStG
Mit der Vollendung des 27. Lebensjahres, also am 27. Geburtstag, endet die letzte Stufe. Ein Kind, das am Todestag 27 Jahre oder älter ist, erhält keinen Versorgungsfreibetrag mehr, wohl aber den persönlichen Freibetrag von 400.000 €.
Wie der Rechner die Stufen anwendet
Der Rechner fragt das Alter des Kindes in vollendeten Jahren am Todestag ab. Ab dem 5. Geburtstag setzt er die zweite Stufe an, ab dem 10. die dritte, ab dem 15. die vierte und ab dem 20. die fünfte. Ab dem 27. Geburtstag setzt er keinen Versorgungsfreibetrag mehr an. Das folgt dem Wortlaut: Ein Kind, das am Todestag 5 Jahre und einen Tag alt ist, ist „mehr als 5“ Jahre alt.
Offen ist der Geburtstag selbst. Fällt der Todestag genau auf den 5., 10., 15. oder 20. Geburtstag, ist das Kind genau so alt wie die Obergrenze der jüngeren Stufe, und es kann noch deren höherer Betrag gelten. Aus vollendeten Jahren lässt sich dieser Tag nicht erkennen. Geben Sie 5, 10, 15 oder 20 Jahre ein, setzt der Rechner deshalb den niedrigeren Betrag der nächsten Stufe an und zeigt einen Hinweis. Welche Stufe gilt, entscheidet in diesem Fall das Finanzamt. Eine Verwaltungsanweisung zur genauen Abgrenzung der Altersgrenzen haben wir nicht ausgewertet. Liegt der Todestag nahe an einem dieser Geburtstage, lassen Sie die Stufe vom Finanzamt bestätigen.
Nur im Erbfall, nicht bei Schenkung
Den Versorgungsfreibetrag gibt es nur bei Erwerben von Todes wegen. Für Kinder steht das ausdrücklich in § 17 Abs. 2, für Ehegatten und Lebenspartner folgt es aus dem Wort „überlebend“. Schenken Eltern ihrem Kind zu Lebzeiten Vermögen oder schenkt ein Ehegatte dem anderen, bleibt es beim persönlichen Freibetrag. Der Rechner setzt bei einer Schenkung keinen Versorgungsfreibetrag an. Wie sich Schenkung und Erbe bei den Freibeträgen unterscheiden, zeigt Schenken oder vererben.
Beim Berliner Testament erhält der überlebende Ehegatte im ersten Erbfall neben dem persönlichen Freibetrag auch den Versorgungsfreibetrag, gekürzt um den Kapitalwert seiner Versorgungsbezüge.
Kürzung um steuerfreie Versorgungsbezüge
Stehen dem Erben aus Anlass des Todes Versorgungsbezüge zu, die nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, wird der Versorgungsfreibetrag um deren Kapitalwert gekürzt. Der persönliche Freibetrag bleibt davon unberührt. Ist der Kapitalwert so hoch wie der Versorgungsfreibetrag oder höher, entfällt dieser ganz. Einen negativen Betrag gibt es nicht.
Wie der Kapitalwert zu ermitteln ist, regelt das Gesetz für beide Gruppen unterschiedlich:
- Ehegatte und Lebenspartner: Kapitalwert nach § 14 BewG. Lebenslange Bezüge werden mit einem Vervielfältiger auf Grundlage der Sterbetafel bewertet. Die Tabelle nach Alter und Geschlecht veröffentlicht das Bundesministerium der Finanzen.
- Kinder: Kapitalwert nach § 13 Abs. 1 BewG. Maßgeblich ist, wie lange die Bezüge „nach den Verhältnissen am Stichtag“ voraussichtlich gezahlt werden. Der Jahreswert wird mit dem Faktor aus Anlage 9a zum Bewertungsgesetz vervielfacht, höchstens bis zum Wert nach § 14 BewG.
Ob ein bestimmter Bezug zu den steuerfreien Versorgungsbezügen zählt, hängt davon ab, ob er aus Anlass des Todes zusteht und ob er selbst der Erbschaftsteuer unterliegt. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Diese Seite ersetzt dafür keine Steuerberatung.
Rechenbeispiele
Kind mit 8 Jahren erbt 600.000 €
Ein 8-jähriges Kind ohne Waisenrente erbt 600.000 € Geldvermögen. Es ist mehr als 5 und bis zu 10 Jahre alt, der Versorgungsfreibetrag beträgt deshalb 41.000 €.
Fall: Kind mit 8 Jahren erbt 600.000 €
| Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG | I (Kind) |
|---|---|
| Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG | 600.000 € |
| Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | − 15.000 € |
| Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG | 585.000 € |
| Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | − 400.000 € |
| Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ErbStG | − 41.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG | 144.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 15.840 € |
Kind mit 24 Jahren erbt 600.000 €
Derselbe Erwerb, aber das Kind ist 24 Jahre alt und erhält keine Waisenrente. Es fällt in die Stufe „mehr als 20 Jahren bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres“ mit 10.300 €. Der steuerpflichtige Erwerb steigt dadurch auf 174.700 €.
Fall: Kind mit 24 Jahren erbt 600.000 €
| Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG | I (Kind) |
|---|---|
| Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG | 600.000 € |
| Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | − 15.000 € |
| Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG | 585.000 € |
| Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG | − 400.000 € |
| Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 ErbStG | − 10.300 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG | 174.700 € |
| Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG | 11 % |
| Erbschaftsteuer | 19.217 € |
Witwe mit Witwenrente erbt 1.000.000 €
Eine Witwe erbt 1.000.000 € Geldvermögen. Der Kapitalwert ihrer Witwenrente beträgt 100.000 €. Vom Versorgungsfreibetrag über 256.000 € bleiben deshalb 156.000 €.
Fall: Witwe mit Witwenrente erbt 1.000.000 €
| Steuerklasse § 15 Abs. 1 ErbStG | I (Ehegatte) |
|---|---|
| Geldvermögen und Wertpapiere § 12 Abs. 1 ErbStG | 1.000.000 € |
| Erbfallkostenpauschale § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG | − 15.000 € |
| Wert des Erwerbs (Bereicherung) § 10 Abs. 1 ErbStG | 985.000 € |
| Persönlicher Freibetrag § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG | − 500.000 € |
| Versorgungsfreibetrag 256.000 € abzüglich Kapitalwert 100.000 € § 17 Abs. 1 ErbStG | − 156.000 € |
| Steuerpflichtiger Erwerb, auf volle 100 € abgerundet § 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG | 329.000 € |
| Steuersatz Steuerklasse I § 19 Abs. 1 ErbStG | 15 % |
| Steuer nach Tarif, 329.000 € × 15 % § 19 Abs. 1 ErbStG | 49.350 € |
| Härteausgleich, Wertgrenze 300.000 € überschritten § 19 Abs. 3 ErbStG | − 1.850 € |
| Erbschaftsteuer | 47.500 € |
Weil der steuerpflichtige Erwerb von 329.000 € knapp über der Wertgrenze von 300.000 € liegt, mindert der Härteausgleich die Steuer um 1.850 €.
Rechtsstand
Das Bundesverfassungsgericht verhandelt im Oktober 2026 über zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer. Bis zu einer Entscheidung und gegebenenfalls einer Neuregelung ist das geltende Recht anzuwenden, auch für den Versorgungsfreibetrag. Den aktuellen Stand finden Sie unter Reform der Erbschaftsteuer.
Quellen
- § 17 ErbStG, Besonderer Versorgungsfreibetrag, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- § 15 ErbStG, Steuerklassen, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- § 16 ErbStG, Freibeträge, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- § 13 BewG, Kapitalwert zeitlich begrenzter Bezüge, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026
- § 14 BewG, Kapitalwert lebenslänglicher Bezüge, gesetze-im-internet.de, abgerufen am 08.10.2026